Noten

Hier ein Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO)

§ 5 Leistungsnoten

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1) ausreichend (4)
gut (2) mangelhaft (5)
befriedigend (3) ungenügend (6)

(2) Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung denAnforderungen im besonderen Maße entspricht.
  2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwarMängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung denAnforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 6 Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit

(1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z. B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbständigkeit (z. B. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z. B. Hilfsbereitschaft, Fairneß) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.

(2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut, gut, befriedigend, unbefriedigend.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Die Note »sehr gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdienen.
  2. Die Note »gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.
  3. Die Note »befriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
  4. Die Note »unbefriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.

Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im allgemeinen als auch dieFähigkeit und tätige Bereitschaft zur ZusammenarbeitMitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

3. Abschnitt: Feststellung von Schülerleistungen

§ 7 Allgemeines

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.

… und HIER ist die Gesamtausgabe der Notenverordnung zu finden …